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  • Der Energieausweis gilt als Grundlage zur energetischen Beurteilung eines Gebäudes

    Seit der EnEV 2009 müssen Vermieter bei einer Neuvermietung oder Verkäufer beim Verkauf einer Wohnung oder eines Gebäudes ein Dokument vorlegen, welche das Gebäude entsprechend energetisch bewertet. Diese Beurteilung, die jeden betreffen der eine Wohnung zur Miete
    bereitstellt, erfolgt auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung. In dieser Verordnung sind hierzu die Berechnungsgrundsätze sowie die Verwendungsmöglichkeiten geregelt worden. Das Ergebnis in dem Ausweis wird durch die 3 Kenngrößen des Primärenergiebedarfs, des Endenergiebedarfs sowie des Energieverbrauchskennwertes angegeben. Für den möglichen Mieter oder den Käufer eines Gebäudes werden diese Kenngrößen durch ein Energielabel anschaulich verdeutlicht, welches ähnlich dem für Haushaltsgeräte ist. Durch eine farbliche Hinterlegung in dem sogenannten Bandtacho von Grün bis Rot kann der Betrachter schnell ersehen, ob für das Gebäude eine energetisch positive oder negative Beurteilung errechnet worden ist.

    Die Ermittlung und Beurteilung der genannten Kennwerte kann entweder auf der Grundlage eines berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs erfolgen. Für den gemessenen Energieverbrauch werden die Daten beispielsweise aus der Heizkostenabrechnung verwendet. Diese Werte werden dann in ein Verhältnis zur Gebäudehülle und zur Anlagentechnik gestellt. Der sogenannte Energieverbrauchsausweis ist wesentlich detaillierter als der Energiebedarfsausweis, da dieser zusätzlich auch witterungsbereinigt ist. In beiden Ausweisen muss der Aussteller zudem auch Modernisierungsempfehlungen und nach Bedarf auch in der Anlage eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen. In dieser Berechnung muss dargelegt werden, in welchem Zeitraum nach der Durchführung der Modernisierung die Kosten für die Sanierung amortisiert werden.

    Wesentliche Modernisierungsempfehlungen sind hiebei beispielsweise die Beseitigung von Wärmebrücken oder von Luftundichtheiten. Aber auch die Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten durch Austausch der alten gegen moderne und besser isolierte Fenster oder durch die Dämmung der Außenwände sind wichtige Modernisierungsmaßnahmen. Daneben können auch Empfehlungen für die Anlagentechnik in dem Ausweis niedergeschrieben werden. Dazu zählt beispielsweise die Angabe über eine Nachrüstung des Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel, die Anpassung der Kesselleistung oder die Regelung der verwendeten Pumpen nach Bedarf und Nutzerverhalten. Aber auch die Berücksichtigung von alternativen Energieversorgungssystemen wie den Solarkollektoren oder eines Holzpelletofens sind wichtige Hinweise, um die energetische Beurteilung für ein Gebäude höher einstufen zu können.

    Bestandsgebäude müssen nach einer Sanierung die Anforderungen der EnEV erfüllen können, um förderungsberechtigt zu sein. Für Gebäude mit einer Gebäudehülle von höchstens 350 Quadratmetern gilt beispielsweise, dass deren spezifischer Transmissionswärmeverlust einen Höchstwert von 0,4 W/(m²K) nicht übersteigen darf. Dies ist eine Verschärfung der Anforderungen in der EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007.

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